Art. 36 – Geldbußen

REG_2024_3005 · über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859

(1)Stellt die ESMA fest, dass ein ESG-Rating-Anbieter oder gegebenenfalls sein gesetzlicher Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung verstoßen hat, so erlässt sie einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße. Der Höchstbetrag der Geldbuße beträgt 10 % des jährlichen Nettogesamtumsatzes des ESG-Rating-Anbieters, der auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Abschlüsse berechnet wird, die vom Leitungsorgan des ESG-Rating-Anbieters gebilligt wurden.
(2)Handelt es sich bei dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten ESG-Rating-Anbieter um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Nettogesamtumsatz entweder der jährliche Nettogesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem im Bereich der Rechnungslegung anwendbaren Unionsrecht, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.
(3)Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels berücksichtigt die ESMA die in Artikel 35 Absatz 5 festgelegten Kriterien.
(4)Unbeschadet des Absatzes 3 entspricht die Geldbuße in Fällen, in denen der in Absatz 1 genannte ESG-Rating-Anbieter direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen hat, zumindest diesem Gewinn.
(5)Hat ein ESG-Rating-Anbieter als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen Verstoß gegen diese Verordnung begangen, so wird nur die höhere der gemäß Absatz 2 berechneten Geldbußen für einen der zugrunde liegenden Verstöße verhängt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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