Art. 37 – Zwangsgelder

REG_2024_3005 · über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859

(1)Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um a) einen ESG-Rating-Anbieter im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten, b) die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Personen zu verpflichten, i) Informationen, die per Beschluss gemäß Artikel 32 Absatz 3 angefordert wurden, vollständig zu erteilen, ii) sich einer Untersuchung zu unterziehen und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren oder sonstiges angefordertes Material vorzulegen sowie sonstige im Rahmen einer per Beschluss gemäß Artikel 33 Absatz 3 angeordneten Untersuchung vorgelegte Informationen zu vervollständigen oder zu berichtigen, iii) eine per Beschluss gemäß Artikel 34 Absatz 4 angeordnete Vor-Ort-Prüfung zu dulden.
(2)Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die ESMA verhängt das Zwangsgeld für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der ESG-Rating-Anbieter oder die betreffende Person dem jeweiligen in Absatz 1 genannten Beschluss nachkommt.
(3)Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr beziehungsweise bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Datum berechnet.
(4)Ein Zwangsgeld wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des in Absatz 1 genannten Beschlusses der ESMA verhängt. Nach Ende des Zeitraums, für den das Zwangsgeld verhängt wurde, überprüft die ESMA diese Maßnahme.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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