ErwGr. 12

REG_2024_3005 · über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859

Die verschiedenen Geschäftsmodelle des ESG-Rating-Markts müssen anerkannt werden. Ein erstes Geschäftsmodell ist das Modell des zahlenden Nutzers von ESG-Ratings, bei dem die Nutzer in erster Linie Anleger sind, die ESG-Ratings für Anlageentscheidungen erwerben. Ein zweites Geschäftsmodell ist das Modell des zahlenden Emittenten, bei dem Unternehmen ESG-Ratings erwerben, um Risiken und Chancen in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit zu bewerten. Um für eine größere Zuverlässigkeit der in der Union abgegebenen ESG-Ratings zu sorgen, sollten bewertete Objekte oder — im Falle von Finanzinstrumenten oder einem Finanzprodukt — Emittenten eines bewerteten Objekts die Möglichkeit haben, die vom ESG-Rating-Anbieter verwendeten Daten zu überprüfen und auf etwaige sachliche Fehler in dem verwendeten Datensatz hinzuweisen, die sich möglicherweise auf die Qualität künftiger Ratings auswirken könnten. Zu diesem Zweck sollten bewertete Objekte oder ein Emittenten bewerteter Objekte auf Antrag auf den Datensatz zugreifen können, der für die Abgabe seines ESG-Ratings verwendet wurde. Bei der Möglichkeit der Überprüfung dieses Datensatzes sollte es sich um ein reines Instrument zur Überprüfung von Fakten handeln; bewertete Objekte oder Emittenten eines bewerteten Objekts sollten in keinem Fall in der Lage sein, die Ratingmethoden oder das Ratingergebnis in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Die Anforderung an ESG-Rating-Anbieter, das bewertete Objekt oder den Emittenten eines bewerteten Objekts vor der Abgabe eines Ratings in Kenntnis zu setzen, sollte nur vor der ersten Abgabe des Ratings und nicht für nachfolgende Aktualisierungen gelten. Diese Anforderung dient dazu, das bewertete Objekt oder den Emittenten des Objekts, das vom ESG-Rating-Anbieter bewertet wird, zu informieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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