Art. 1 – Gegenstand

REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

(1)Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Übertragung von Strafverfahren zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt, um die effiziente und geordnete Rechtspflege im gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern.
(2)Diese Verordnung gilt in allen Fällen der Übertragung von Strafverfahren, die in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
(3)Diese Verordnung berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankert sind, zu achten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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