Art. 3 – Gerichtliche Zuständigkeit

REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

(1)Soweit die gerichtliche Zuständigkeit nicht bereits im nationalen Recht des ersuchten Staates vorgesehen ist, besitzt der ersuchte Staat für die Zwecke dieser Verordnung die gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten, auf die das nationale Recht des ersuchenden Staates Anwendung findet, wenn a) der ersuchte Staat auf der Grundlage des Artikels 4 Nummer 7 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI die Übergabe einer verdächtigen oder beschuldigten Person ablehnt, die sich im ersuchten Staat aufhält und dessen Staatsangehörigkeit besitzt oder dort ihren Wohnsitz hat; b) der ersuchte Staat die Übergabe einer verdächtigen oder beschuldigten Person ablehnt, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt und die sich im ersuchten Staat aufhält und dessen Staatsangehörigkeit besitzt oder dort ihren Wohnsitz hat, sofern er ausnahmsweise feststellt, dass aufgrund konkreter und objektiver Anhaltspunkte Grund zu der Annahme besteht, dass die Übergabe unter den besonderen Umständen des Einzelfalls eine offensichtliche Verletzung eines in Artikel 6 EUV und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten relevanten Grundrechts zur Folge hätte; c) der Großteil der Auswirkungen der Straftat oder ein wesentlicher Teil des Schadens, die Teile der Tatbestandsmerkmale der Straftat sind, im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates eingetreten ist; d) im ersuchten Staat ein Strafverfahren gegen die verdächtige oder beschuldigte Person wegen eines anderen Sachverhalts anhängig ist und die verdächtige oder beschuldigte Person die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates besitzt oder dort ihren Wohnsitz hat; oder e) im ersuchten Staat ein Strafverfahren wegen desselben oder teilweise desselben oder eines damit verbundenen Sachverhalts gegen andere Personen anhängig ist und die in dem zu übertragenden Strafverfahren verdächtige oder beschuldigte Person die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates besitzt oder dort ihren Wohnsitz hat.
(2)Wird die gerichtliche Zuständigkeit des ersuchten Staates ausschließlich aufgrund von Absatz 1 begründet, so wird diese Zuständigkeit nur aufgrund eines Ersuchens um Übertragung eines Strafverfahrens nach dieser Verordnung ausgeübt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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