(1)Ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens darf nur gestellt werden, wenn die ersuchende Behörde der Auffassung ist, dass dem Ziel einer effizienten und geordneten Rechtspflege, einschließlich der Verhältnismäßigkeit, besser gedient wäre, wenn das betreffende Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt würde.
(2)Bei der Prüfung der Frage, ob um eine Übertragung des Strafverfahrens ersucht werden soll, berücksichtigt die ersuchende Behörde insbesondere die folgenden Kriterien: a) Die Straftat wurde ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates begangen oder der Großteil der Auswirkungen der Straftat oder ein wesentlicher Teil des Schadens, die Teile der Tatbestandsmerkmale der Straftat sind, ist im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates eingetreten. b) Eine oder mehrere der verdächtigen oder beschuldigten Personen besitzen die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates oder haben dort ihren Wohnsitz. c) Eine oder mehrere der verdächtigen oder beschuldigten Personen halten sich im ersuchten Staat auf, und dieser Staat verweigert die Übergabe dieser Personen an den ersuchenden Staat auf der Grundlage i) des Artikels 4 Nummer 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI, ii) des Artikels 4 Nummer 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI, wenn diese Verweigerung nicht auf einer gegen diese Person aufgrund derselben Straftat ergangenen rechtskräftigen Entscheidung beruht, die einer weiteren Strafverfolgung entgegensteht, oder iii) des Artikels 4 Nummer 7 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI. d) Eine oder mehrere der verdächtigen oder beschuldigten Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, halten sich im ersuchten Staat auf, und dieser Staat verweigert die Übergabe dieser Personen, sofern er feststellt, dass ausnahmsweise aufgrund genauer und objektiver Anhaltspunkte Grund zu der Annahme besteht, dass die Übergabe unter den besonderen Umständen des Einzelfalls eine offensichtliche Verletzung eines in Artikel 6 EUV und in der Charta verankerten einschlägigen Grundrechts zur Folge hätte. e) Die meisten für die Ermittlungen relevanten Beweismittel befinden sich im ersuchten Staat oder die meisten relevanten Zeugen haben ihren Wohnsitz im ersuchten Staat. f) Im ersuchten Staat ist wegen desselben oder teilweise desselben oder eines anderen Sachverhalts ein Strafverfahren gegen die verdächtige oder beschuldigte Person anhängig. g) Im ersuchten Staat ist wegen desselben oder teilweise desselben oder eines damit verbundenen Sachverhalts ein Strafverfahren gegen andere Personen anhängig. h) Eine oder mehrere der verdächtigen oder beschuldigten Personen verbüßen eine freiheitsentziehende Strafe im ersuchten Staat oder sollen sie dort verbüßen. i) Es ist zu erwarten, dass sich durch die Vollstreckung der Strafe im ersuchten Staat die Aussichten auf Resozialisierung der verurteilten Person verbessern, oder die Vollstreckung im ersuchten Staat wäre aus anderen Gründen zweckmäßiger. j) Eines oder mehrere Opfer sind Staatsangehörige des ersuchten Staates oder haben dort ihren Wohnsitz. k) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben gemäß dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI oder anderweitig ein Einvernehmen über die Konzentration der Strafverfahren in einem einzigen Mitgliedstaat erzielt. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe j werden Opfer im Kindesalter und andere schutzbedürftige Personen von der ersuchenden Behörde gebührend berücksichtigt.
(3)Eine verdächtige oder beschuldigte Person oder ein Opfer kann im Einklang mit den Verfahren nach nationalem Recht den zuständigen Behörden des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Übertragung des Strafverfahrens gemäß dieser Verordnung vorschlagen. Diese Vorschläge werden berücksichtigt und nach dem entsprechenden Verfahren des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats protokolliert. Wird der Vorschlag der zuständigen Behörde des ersuchten Staates unterbreitet, so kann die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde konsultieren. Vorschläge nach diesem Absatz begründen weder eine Verpflichtung des ersuchenden Staates, den ersuchten Staat um Übertragung eines Strafverfahrens zu ersuchen oder es diesem zu übertragen, noch eine Verpflichtung der ersuchenden Behörde oder der ersuchten Behörde, Konsultationen miteinander aufzunehmen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024
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