Art. 8 – Verfahren für das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens

REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

(1)Das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens wird von der ersuchenden Behörde unter Verwendung des Formblatts für das Ersuchen in Anhang I gestellt. Die ersuchende Behörde unterzeichnet das Formblatt für das Ersuchen und bestätigt die Genauigkeit und inhaltliche Richtigkeit der Angaben.
(2)Das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens muss hinreichend begründet sein und insbesondere folgende Angaben enthalten: a) Informationen zur ersuchenden Behörde, b) eine Beschreibung der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens ist, sowie die anwendbaren strafrechtlichen Bestimmungen des ersuchenden Staates, c) die Gründe, aus denen die Übertragung eines Strafverfahrens erforderlich und angemessen ist, und insbesondere, welche der Kriterien nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllt sind, d) die erforderlichen verfügbaren Angaben zu der verdächtigen oder beschuldigten Person und dem Opfer, e) eine Bewertung der Auswirkungen der Übertragung des Strafverfahrens auf die Rechte der verdächtigen oder beschuldigten Person und des Opfers, auf der Grundlage der der ersuchenden Behörde zugänglichen Informationen, einschließlich — sofern vorhanden — der von den betreffenden Personen gemäß Artikel 6 Absätze 3 und 4 oder Artikel 7 Absätze 2 und 3 erhaltenen Stellungnahme oder der nach Artikel 5 Absatz 3 vorgelegten Vorschläge, f) Angaben zu Verfahrenshandlungen oder -maßnahmen, die sich auf das Strafverfahren im ersuchenden Staat auswirken, einschließlich etwaiger laufender vorübergehender Zwangsmaßnahmen und der Frist für die Anwendung dieser Maßnahmen, g) für die Verarbeitung personenbezogener Daten geltende besondere Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680.
(3)Hat die verdächtige oder beschuldigte Person eine Stellungnahme nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 abgegeben oder hat das Opfer eine Stellungnahme nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 abgegeben, so wird diese Stellungnahme zusammen mit dem Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens an die ersuchte Behörde weitergeleitet. Wurde die Stellungnahme der verdächtigen oder beschuldigten Person oder des Opfers mündlich abgegeben, so trägt die ersuchende Behörde dafür Sorge, dass der ersuchten Behörde ein schriftliches Protokoll dieser Erklärung zur Verfügung steht.
(4)Erforderlichenfalls sind dem Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen und Unterlagen beizufügen.
(5)Das ausgefüllte Formblatt für das Ersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels sowie die wesentlichen Bestandteile der sonstigen schriftlichen Informationen, die dem Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens beigefügt sind, werden in eine Amtssprache des ersuchten Staates oder in eine andere Sprache übersetzt, die der ersuchte Staat nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d akzeptiert.
(6)Die ersuchende Behörde übermittelt der ersuchten Behörde das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens entweder unmittelbar oder gegebenenfalls unter Einschaltung der zentralen Behörde nach Artikel 20. Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde nehmen jegliche andere offizielle Kommunikation unmittelbar oder gegebenenfalls unter Einschaltung der zentralen Behörde nach Artikel 20 vor.
(7)Ist der ersuchenden Behörde die ersuchte Behörde nicht bekannt, so nimmt die ersuchende Behörde alle erforderlichen Anfragen vor, auch über die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes wie im Beschluss 2008/976/JI des Rates (36) vorgesehen, um in Erfahrung zu bringen, welche Behörde im ersuchten Staat für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 1 zuständig ist.
(8)Die ersuchte Behörde übermittelt der ersuchenden Behörde unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Formblatts für das Ersuchen nach Absatz 1 eine Empfangsbestätigung. Diese Verpflichtung gilt sowohl für die in Artikel 20 genannte zentrale Behörde, soweit einschlägig, als auch für die ersuchte Behörde, die das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens von der zentralen Behörde erhält.
(9)Ist die Behörde des ersuchten Staates, bei der das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens eingegangen ist, nicht für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 1 zuständig, so übermittelt sie das Ersuchen unverzüglich der zuständigen ersuchten Behörde desselben Mitgliedstaats und unterrichtet die ersuchende Behörde hierüber.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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