Art. 11 – Entscheidung der ersuchten Behörde

REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

(1)Die ersuchte Behörde trifft eine Entscheidung, ob sie die Übertragung des Strafverfahrens annimmt oder ganz oder teilweise ablehnt, und beschließt nach nationalem Recht, welche Maßnahmen dafür zu ergreifen sind. Die Entscheidung über die Annahme der Übertragung des Strafverfahrens ist ordnungsgemäß zu begründen.
(2)Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Entscheidung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels unter Einhaltung der in Artikel 13 festgelegten Fristen mit.
(3)Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass die von der ersuchenden Behörde übermittelten Angaben nicht ausreichen, um entscheiden zu können, ob sie die Übertragung des Strafverfahrens annimmt oder ablehnt, so kann sie zusätzliche Informationen anfordern, die sie für notwendig hält. Die ersuchende Behörde stellt die angeforderten zusätzlichen Informationen, sofern verfügbar, begleitet von einer Übersetzung in eine Amtssprache des ersuchten Staates oder in eine andere Sprache, die der ersuchte Staat nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d akzeptiert, unverzüglich zur Verfügung.
(4)Beschließt die ersuchte Behörde, die Übertragung des Strafverfahrens nach Artikel 12 abzulehnen, so teilt sie der ersuchenden Behörde die Gründe für die Ablehnung mit.
(5)Hat die ersuchende Behörde die begründete Entscheidung über die Annahme der Übertragung des Strafverfahrens nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhalten, so übermittelt die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde unverzüglich das Original oder eine beglaubigte Kopie der Verfahrensakte oder der sachdienlichen Teile daraus sowie eine Übersetzung dieser Unterlagen in eine Amtssprache des ersuchten Staates oder in eine andere Sprache, die der ersuchte Staat nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d akzeptiert.
(6)Wurde das Strafverfahren nach Artikel 21 eingestellt, so übermittelt die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde unverzüglich alle übrigen sachdienlichen Teile der Verfahrensakte im Original oder in beglaubigter Kopie, einschließlich sachdienlicher physischer Beweismittel. Wurde der ersuchten Behörde bereits eine beglaubigte Kopie der Verfahrensakte vorgelegt, so übermittelt die ersuchende Behörde auf Ersuchen der ersuchten Behörde die Unterlagen der Verfahrensakte im Original. Der ersuchende Staat kann verlangen, dass die Unterlagen der Verfahrensakte im Original oder die physischen Beweismittel an ihn zurückgesandt werden, wenn diese Unterlagen oder Beweismittel im ersuchten Staat nicht mehr benötigt werden oder nach Abschluss des Verfahrens im ersuchten Staat. Teilt der ersuchende Staat auf Verlangen des ersuchten Staates mit, dass er nicht beabsichtigt, die Unterlagen der Verfahrensakte im Original oder die physischen Beweismittel wiederzuerlangen, wenn diese nicht mehr benötigt werden oder am Ende des Verfahrens, so kann der ersuchte Staat im Einklang mit seinem nationalen Recht festlegen, wie mit den verbleibenden Beweismitteln zu verfahren ist und ob diese Beweismittel aufbewahrt oder vernichtet werden sollen.
(7)Für die Zwecke der Absätze 5 und 6 können die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde einander konsultieren, um zu festzulegen, welche sachdienlichen Teile der Verfahrensakte zu übermitteln und zu übersetzen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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