Art. 9 – Angaben seitens der ersuchenden Behörde nach Übermittlung des Ersuchens

REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

(1)Die ersuchende Behörde unterrichtet die ersuchte Behörde unverzüglich über jegliche Verfahrenshandlungen oder -maßnahmen, die Auswirkungen auf das Strafverfahren haben und die im ersuchenden Staat nach Übermittlung des Ersuchens um Übertragung eines Strafverfahrens vorgenommen wurden, und stellt alle sachdienlichen Unterlagen zur Verfügung.
(2)Die in Absatz 1 genannten Informationen und die wesentlichen Bestandteile der gemäß demselben Absatz zur Verfügung gestellten sachdienlichen Unterlagen werden von der ersuchenden Behörde in eine Amtssprache des ersuchten Staates oder in eine andere Sprache übersetzt, die der ersuchte Staat nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d akzeptiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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