(1)Bevor ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens gestellt wird, trägt die ersuchende Behörde nach geltendem nationalen Recht den berechtigten Interessen der verdächtigen oder beschuldigten Person, einschließlich der Aspekte im Zusammenhang mit der wiedergutmachungsorientierten Strafrechtspflege, gebührend Rechnung.
(2)Die Rechte nach den Absätzen 3, 4 und 6 des vorliegenden Artikels und nach den Artikeln 15 und 17 gelten für verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Weise davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, und unabhängig davon, ob sie einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen wurden.
(3)Die ersuchende Behörde — bevor sie ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens stellt — geht wie folgt vor: a) Sie unterrichtet die verdächtige oder beschuldigte Person im Einklang mit geltendem nationalen Recht in einer für die verdächtige oder beschuldigte Person verständlichen Sprache über ihre Absicht, ein Ersuchen um Übertragung des Strafverfahrens zu stellen, und b) sie gibt der verdächtigen oder beschuldigten Person Gelegenheit, zu dieser Übertragung, einschließlich der Aspekte im Zusammenhang mit der wiedergutmachungsorientierten Strafrechtspflege, eine Stellungnahme abzugeben. Die ersuchende Behörde muss die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 nicht erfüllen, wenn a) durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen die Vertraulichkeit von Ermittlungen untergraben oder die Ermittlungen anderweitig gefährdet würden, b) die verdächtige oder beschuldigte Person trotz angemessener Bemühungen der ersuchenden Behörde nicht aufgefunden oder erreicht werden kann, oder c) das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens auf Vorschlag der verdächtigen oder beschuldigten Person nach Artikel 5 Absatz 3 erfolgt.
(4)Beschließt die verdächtige oder beschuldigte Person, eine Stellungnahme nach Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b abzugeben, so gibt die verdächtige oder beschuldigte Person diese Stellungnahme spätestens zehn Tage, nachdem sie gemäß Absatz 3 über die Absicht, ein Ersuchen um Übertragung zu stellen, unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, ab. Die ersuchende Behörde protokolliert diese Stellungnahme und berücksichtigt sie bei ihrer Entscheidung, ob sie um die Übertragung des Strafverfahrens ersucht. Diese Protokollierung erfolgt nach dem Verfahren für Protokollierungen gemäß dem nationalen Recht des ersuchenden Staats.
(5)Hält sich die verdächtige oder beschuldigte Person im ersuchten Staat auf, so kann die ersuchende Behörde für die Zwecke von Absatz 3 der ersuchten Behörde die ausgefüllte Fassung des in Anhang II enthaltenen Formblatts übermitteln. In einem solchen Fall gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 sinngemäß für die ersuchte Behörde, die die ersuchende Behörde entsprechend unterrichtet. Gibt diese verdächtige oder beschuldigte Person eine Stellungnahme ab, so übermittelt die ersuchte Behörde diese der ersuchenden Behörde.
(6)Stellt die ersuchende Behörde ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens und wurde die verdächtige oder beschuldigte Person gemäß Absatz 3 unterrichtet, so unterrichtet sie die verdächtige oder beschuldigte Person unverzüglich in einer für die verdächtige oder beschuldigte Person verständlichen Sprache darüber, dass das Ersuchen gestellt wurde.
(7)Hält sich die verdächtige oder beschuldigte Person im ersuchten Staat auf, so kann die ersuchende Behörde für die Zwecke von Absatz 6 der ersuchten Behörde die ausgefüllte Fassung des in Anhang III enthaltenen Formblatts übermitteln. In einem solchen Fall gelten die Verpflichtungen nach Absatz 6 sinngemäß für die ersuchte Behörde, die die ersuchende Behörde entsprechend unterrichtet.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024
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