Art. 7 – Rechte des Opfers

REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

(1)Bevor ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens gestellt wird, trägt die ersuchende Behörde nach geltendem nationalen Recht den berechtigten Interessen des Opfers, einschließlich der Aspekte im Zusammenhang mit der wiedergutmachungsorientierten Strafrechtspflege, gebührend Rechnung.
(2)Handelt es sich bei dem Opfer um eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz im ersuchenden Staat hat und gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2012/29/EU in der durch nationales Recht umgesetzten Fassung Informationen über das Strafverfahren erhält, oder um eine juristische Person, die im ersuchenden Staat niedergelassen ist und diese Informationen gemäß dem nationalen Recht erhält, so geht die ersuchende Behörde — bevor sie ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens stellt — wie folgt vor: a) Sie unterrichtet das Opfer im Einklang mit geltendem nationalen Recht in einer für das Opfer verständlichen Sprache über ihre Absicht, ein Ersuchen um Übertragung des Strafverfahrens zu stellen, und b) sie gibt dem Opfer Gelegenheit, zu dieser Übertragung, einschließlich der Aspekte im Zusammenhang mit der wiedergutmachungsorientierten Strafrechtspflege, eine Stellungnahme abzugeben. Die ersuchende Behörde muss die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 nicht erfüllen, wenn a) durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen die Vertraulichkeit von Ermittlungen untergraben oder die Ermittlungen anderweitig gefährdet würden, oder b) das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens auf Vorschlag des Opfers nach Artikel 5 Absatz 3 erfolgt.
(3)Beschließt das Opfer, eine Stellungnahme nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b abzugeben, so gibt es diese Stellungnahme spätestens zehn Tage, nachdem es gemäß Absatz 2 über die Absicht, ein Ersuchen um Übertragung zu stellen, unterrichtet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, ab. Die ersuchende Behörde protokolliert diese Stellungnahme und berücksichtigt sie bei der Entscheidung, ob sie um die Übertragung des Strafverfahrens ersucht. Diese Protokollierung erfolgt nach dem Verfahren für Protokollierungen gemäß dem nationalen Recht des ersuchenden Staats.
(4)Stellt die ersuchende Behörde ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens und wurde das Opfer gemäß Absatz 2 unterrichtet, so unterrichtet sie das Opfer unverzüglich in einer für das Opfer verständlichen Sprache darüber, dass das Ersuchen gestellt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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