Art. 15 – Der verdächtigen oder beschuldigten Person zu übermittelnde Informationen in Bezug auf die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Übertragung

REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

(1)Hat die ersuchte Behörde nach Artikel 11 Absatz 1 eine Entscheidung getroffen, die Übertragung des Strafverfahrens anzunehmen, so geht sie unverzüglich in einer der verdächtigen oder beschuldigten Person verständlichen Sprache wie folgt vor: a) Sie informiert die verdächtige oder beschuldigte Person über die Entscheidung über die Annahme der Übertragung des Strafverfahrens; b) sie stellt der verdächtigen oder beschuldigten Person eine Kopie der begründeten Entscheidung über die Annahme der Übertragung des Strafverfahrens zur Verfügung; und c) sie unterrichtet die verdächtige oder beschuldigte Person über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im ersuchten Staat, einschließlich der Fristen für diesen Rechtsbehelf. Sofern angebracht, kann die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde bei der Ausführung der in diesem Absatz genannten Aufgaben um Unterstützung bitten.
(2)Hält sich die verdächtige oder beschuldigte Person im ersuchenden Staat auf, so kann die ersuchte Behörde für die Zwecke von Absatz 1 der ersuchenden Behörde die ausgefüllte Fassung des in Anhang IV enthaltenen Formblatts übermitteln. In solchen Fällen gelten die Verpflichtungen nach Absatz 1 sinngemäß für die ersuchende Behörde, die die ersuchte Behörde hierüber unterrichtet.
(3)Hat die ersuchte Behörde nach Artikel 11 Absatz 1 eine Entscheidung getroffen, die Übertragung des Strafverfahrens abzulehnen, so unterrichtet die ersuchende Behörde die verdächtige oder beschuldigte Person unverzüglich in einer der verdächtigen oder beschuldigten Person verständlichen Sprache über die Entscheidung, die Übertragung abzulehnen. Sofern angebracht, kann die ersuchende Behörde die ersuchte Behörde bei der Ausführung der in diesem Absatz genannten Aufgaben um Unterstützung bitten.
(4)Hält sich die verdächtige oder beschuldigte Person im ersuchten Staat auf, so kann die ersuchende Behörde für die Zwecke von Absatz 3 der ersuchten Behörde die ausgefüllte Fassung des in Anhang IV enthaltenen Formblatts übermitteln. In solchen Fällen gilt die Verpflichtung nach Absatz 3 sinngemäß für die ersuchte Behörde, die die ersuchende Behörde hierüber unterrichtet.
(5)Die ersuchte Behörde muss die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen und die ersuchende Behörde muss die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllen, wenn: a) durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen die Vertraulichkeit von Ermittlungen untergraben oder die Ermittlungen anderweitig gefährdet würden; oder b) die verdächtige oder beschuldigte Person trotz angemessener Bemühungen der ersuchten Behörde oder der ersuchenden Behörde nicht ausfindig gemacht oder erreicht werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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