(1)Verdächtige und beschuldigte Personen sowie Opfer haben das Recht, im ersuchten Staat gegen eine Entscheidung über die Annahme der Übertragung des Strafverfahrens einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Für die Ausübung dieses Rechts vor einem Gericht des ersuchten Staats ist dessen nationales Recht maßgeblich.
(2)Wird ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Annahme der Übertragung des Strafverfahrens eingelegt, so wird die Entscheidung nach Maßgabe des nationalen Rechts anhand der in Artikel 12 Absätze 1 und 2 genannten Kriterien geprüft. Soweit ein Ermessen ausgeübt wurde, beschränkt sich die Prüfung darauf, zu beurteilen, ob die ersuchte Behörde die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten hat. Die Frist für die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs beträgt höchstens 15 Tage ab dem Tag des Eingangs der begründeten Entscheidung über die Annahme der Übertragung des Strafverfahrens. Wird das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gestellt und wurde gegen die verdächtige oder beschuldigte Person Anklage erhoben, so hat die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung über die Annahme der Übertragung des Strafverfahrens aufschiebende Wirkung. Diese aufschiebende Wirkung berührt nicht die Möglichkeit des ersuchten Staates, vorläufige Maßnahmen aufrechtzuerhalten, die erforderlich sind, um die Flucht der verdächtigen oder beschuldigten Person zu verhindern oder Beweismittel, Tatwerkzeuge oder Erträge aus Straftaten sicherzustellen. Die endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf wird unverzüglich und nach Möglichkeit innerhalb von 60 Tagen getroffen. Die ersuchte Behörde setzt die ersuchende Behörde von dem endgültigen Ergebnis des eingelegten Rechtsbehelfs in Kenntnis. Führt die endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf dazu, dass die Entscheidung über die Annahme der Übertragung des Strafverfahrens aufgehoben wird, so wird das Strafverfahren an die ersuchende Behörde zurückverwiesen. Dieser Absatz lässt weitere Rechtsbehelfe, die nach nationalem Recht zur Verfügung stehen, unberührt.
(3)Der ersuchte Staat stellt sicher, dass verdächtige oder beschuldigte Personen und Opfer das Recht auf Zugang zu allen Unterlagen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Strafverfahrens haben, die die Grundlage für die Entscheidung über die Annahme der Übertragung eines Strafverfahrens nach dieser Verordnung bildeten und die für die wirksame Ausübung ihres Rechts auf einen Rechtsbehelf erforderlich sind. Das Recht auf Zugang zu diesen Unterlagen wird nach den Verfahren des nationalen Rechts des ersuchten Staates ausgeübt. Dieser Zugang kann vorbehaltlich des nationalen Rechts beschränkt werden, wenn er die Vertraulichkeit von Ermittlungen untergaben oder die Ermittlungen anderweitig gefährden oder der Sicherheit von Personen schaden würde.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024
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