Art. 20 – Benennung der zentralen Behörden

REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

Jeder Mitgliedstaat kann eine oder mehrere zentrale Behörden benennen, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme von Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren sowie für den sonstigen amtlichen Schriftverkehr im Zusammenhang mit solchen Ersuchen zuständig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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