Art. 21 – Wirkungen im ersuchenden Staat

REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

(1)Bei Eingang der begründeten Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 1, die Übertragung eines Strafverfahrens anzunehmen, oder der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf nach Artikel 17 wird das Strafverfahren im ersuchenden Staat nach nationalem Recht ausgesetzt oder eingestellt, es sei denn, der Fall muss der Entscheidung über den Rechtsbehelf zufolge an den ersuchenden Staat zurückverwiesen werden oder die ersuchende Behörde hat dieses Strafverfahren bereits gemäß Artikel 4 ausgesetzt oder eingestellt.
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 kann das Strafverfahren im ersuchenden Staat weitergeführt werden, um es der ersuchenden Behörde zu ermöglichen, a) die erforderlichen dringlichen Ermittlungs- oder sonstigen Verfahrensmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen, mit denen die Flucht der verdächtigen oder beschuldigten Person verhindert werden soll, oder Sicherstellungsentscheidungen zu treffen; b) zuvor getroffene Ermittlungs- oder sonstige Verfahrensmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen, mit denen die Flucht der verdächtigen oder beschuldigten Person verhindert werden soll, beizubehalten, die erforderlich sind, um eine auf dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI oder einem anderen Instrument zur gegenseitigen Anerkennung beruhende Entscheidung zu vollstrecken oder einem Rechtshilfeersuchen nachzukommen.
(3)Im Anschluss an eine Entscheidung der ersuchten Behörde, die Übertragung des Strafverfahrens anzunehmen, arbeiten die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde so weit wie möglich und im Einklang mit ihrem jeweiligen nationalen Recht zusammen, insbesondere wenn nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates die Einhaltung bestimmter Formalitäten und Verfahren, vor allem in Bezug auf die Zulässigkeit von Beweismitteln, vorgesehen ist. Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde arbeiten auch bei den vor der Übertragung und nach Absatz 2 getroffenen vorläufigen Maßnahmen zusammen.
(4)Ist die Durchführung der nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen abgeschlossen oder hat die ersuchte Behörde die erforderlichen Ermittlungs- oder sonstigen Verfahrensmaßnahmen ergriffen und sind die von der ersuchenden Behörde nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so wird das Strafverfahren im ersuchenden Staat ausgesetzt oder eingestellt.
(5)Die ersuchende Behörde kann das Strafverfahren fortsetzen oder wieder aufnehmen, wenn die ersuchte Behörde sie von ihrer Entscheidung in Kenntnis setzt, das Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der dem Strafverfahren zugrunde liegt, für das die Übertragung angenommen wurde, einzustellen, es sei denn, diese Entscheidung schließt nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates die weitere Strafverfolgung endgültig aus und wurde nach Prüfung in der Sache getroffen, sodass ein weiteres Strafverfahren wegen derselben Tat im ersuchten Staat ausgeschlossen ist.
(6)Absatz 5 berührt nicht das Recht der Opfer, im ersuchenden Staat ein Strafverfahren gegen die verdächtige oder beschuldigte Person anzustrengen oder die Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens zu beantragen, sofern dies nach dem nationalen Recht dieses Staates möglich ist, es sei denn, die Entscheidung der ersuchten Behörde, das Strafverfahren einzustellen, schließt nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates die weitere Strafverfolgung endgültig aus und wurde nach Prüfung in der Sache getroffen, sodass ein weiteres Strafverfahren wegen derselben Tat im ersuchten Staat ausgeschlossen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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