(1)Das übertragene Strafverfahren unterliegt dem nationalen Recht des ersuchten Staates.
(2)Maßnahmen, die für die Zwecke des Strafverfahrens oder der von zuständigen Behörden im ersuchenden Staat durchgeführten vorbereitenden Untersuchungen getroffen werden, haben im ersuchten Staat die gleiche Gültigkeit, als wären sie von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtsgültig vorgenommen worden, sofern sie nicht gegen wesentliche Rechtsgrundsätze des ersuchten Staates verstoßen. Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe d hat jede Maßnahme, die im ersuchenden Staat rechtsgültig getroffen wird und durch die die Verjährungsfrist unterbrochen oder gehemmt wird, im ersuchten Staat die gleiche die Verjährungsfrist unterbrechende oder hemmende Wirkung, sofern diese Maßnahme nach seinem nationalen Recht diese Wirkung hätte.
(3)In Fällen, in denen eine gerichtliche Zuständigkeit nach Artikel 3 vorliegt und ein Mitgliedstaat als ersuchter Staat handelt und sich die verdächtige oder beschuldigte Person in diesem Staat aufhält, können die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht vorsehen, dass eine zuständige Behörde des ersuchten Staates nach Eingang des Ersuchens um Übertragung eines Strafverfahrens und etwaiger zusätzlicher Informationen gemäß dieser Verordnung und vor der Entscheidung über die Annahme der Übertragung nach entsprechender Prüfung die erforderlichen Maßnahmen nach seinem nationalen Recht ergreifen kann, um die verdächtige oder beschuldigte Person festzunehmen oder sicherzustellen, dass die verdächtige oder beschuldigte Person in seinem Hoheitsgebiet verbleibt, oder dass die Behörde andere erforderliche vorläufige Maßnahmen wie Sicherstellungsmaßnahmen ergreifen kann.
(4)Die Entscheidung, die verdächtige oder beschuldigte Person gemäß Absatz 3 festzunehmen, wird von derselben Behörde getroffen, die dafür zuständig wäre, eine solche Maßnahme in einem ähnlichen innerstaatlichen Fall zu ergreifen, und unterliegt den nach nationalem Recht für solche Maßnahmen geltenden Garantien, einschließlich der gerichtlichen Kontrolle und der Fristen für die Untersuchungshaft.
(5)Von der ersuchenden Behörde übermittelte Beweismittel dürfen in einem Strafverfahren im ersuchten Staat nicht allein deshalb für unzulässig erklärt werden, weil die Beweismittel in einem anderen Mitgliedstaat erhoben wurden. Die im ersuchenden Staat erhobenen Beweismittel können in Strafverfahren im ersuchten Staat verwendet werden, sofern die Zulässigkeit dieser Beweismittel mit dem nationalen Recht des ersuchten Staates, einschließlich seiner wesentlichen Rechtsgrundsätze, in Einklang steht. Die Befugnis des Prozessgerichts zur freien Beweiswürdigung wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(6)Wird im ersuchten Staat eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt, so rechnet der ersuchte Staat alle im ersuchenden Staat verbüßten Haftzeiten, die im Zusammenhang mit dem übertragenen Strafverfahren verhängt wurden, auf die Gesamtdauer der zu verbüßenden Haft an. Zu diesem Zweck übermittelt die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde alle Angaben zur Dauer der Haft der verdächtigen oder beschuldigten Person im ersuchenden Staat.
(7)Kann ein Strafverfahren sowohl im ersuchenden Staat als auch im ersuchten Staat nur aufgrund eines Antrags eingeleitet werden, so ist eine im ersuchenden Staat gestellter Antrag auch im ersuchten Staat gültig.
(8)Die Straftat wird mit der nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Strafe geahndet, sofern dieses Recht nichts anderes bestimmt. Wurde die Straftat im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangen, so kann die ersuchte Behörde nach geltendem nationalen Recht die im nationalen Recht des ersuchenden Staates vorgesehene Höchststrafe berücksichtigen, sofern dies für die beschuldigte Person günstiger wäre. Beruht die gerichtliche Zuständigkeit ausschließlich auf Artikel 3, so darf die im ersuchten Staat verhängte Strafe nicht strenger sein als die im nationalen Recht des ersuchenden Staates vorgesehene Höchststrafe.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024
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