ErwGr. 52

REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

Die Frist für die verdächtige oder beschuldigte Person oder das Opfer für das Einlegen eines wirksamen Rechtsbehelfs sollte höchstens 15 Tage ab dem Tag des Eingangs der begründeten Entscheidung über die Annahme der Übertragung von Strafverfahren bei der betroffenen Person betragen. Situationen, in denen die verdächtige oder die beschuldigte Person oder das Opfer zum Zeitpunkt der Übertragung des Strafverfahrens nicht identifiziert werden konnte und eine solche Person deswegen zu diesem Zeitpunkt nicht von der begründeten Entscheidung unterrichtet werden konnte, sollten dem nationalen Recht unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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