ErwGr. 49

REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

Das Ergebnis des Rechtsbehelfs könnte sein, dass die Entscheidung, der Übertragung des Strafverfahrens zuzustimmen, ganz oder teilweise aufrechterhalten oder aufgehoben wird. Im Falle eines erfolgreichen Rechtsbehelfs wird das Strafverfahren grundsätzlich an den ersuchenden Staat zurückverwiesen. In einigen Fällen könnte das Gericht jedoch im Einklang mit dem nationalen Recht auch entscheiden, dass die Entscheidung über die Annahme der Übertragung des Strafverfahrens aufrechterhalten werden kann, sofern bestimmte Bedingungen oder zusätzliche Formalitäten erfüllt sind, beispielsweise die Bedingung, dass einige fehlende Angaben im Formblatt für das Ersuchen ausgefüllt werden oder dass zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung der Übertragung ergriffen werden, wie die Fortsetzung des Zeugenschutzes.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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