ErwGr. 47

REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

Der ersuchte Staat sollte sicherstellen, dass verdächtige und beschuldigte Personen sowie Opfer Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, die Übertragung von Strafverfahren anzunehmen, im Einklang mit Artikel 47 der Charta und den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren haben, wenn ihre Rechte durch die Anwendung dieser Verordnung beeinträchtigt werden. Die Überprüfung der Entscheidung über die Übertragung von Strafverfahren sollte ausschließlich auf den Kriterien beruhen, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Ablehnungsgründen enthalten sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Strafverfahren übertragen werden sollte, sollten alle Umstände berücksichtigt werden, die für die Prüfung dieser Kriterien relevant sind. In diese Beurteilung könnten häufig nicht nur die Abwägung der Interessen oder Rechte von Einzelpersonen, deren Rechte beeinträchtigt werden könnten, sondern auch die Besonderheiten und praktischen Aspekte der Funktionsweise des Strafrechtssystems einbezogen werden. Dieser Rechtsbehelf sollte andere Rechtsbehelfe nach nationalem Recht unberührt lassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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