ErwGr. 61

REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

Jeder Mitgliedstaat sollte seine eigenen Kosten für die Übertragung von Strafverfahren tragen, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung der Verfahrensrechte, die der verdächtigen oder beschuldigten Person in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten nach dem geltenden Unionsrecht und dem nationalen Recht zustehen. Die Mitgliedstaaten sollten einander nicht gegenseitig die durch die Anwendung dieser Verordnung entstandenen Kosten in Rechnung stellen können. Wenn dem ersuchenden Staat jedoch hohe oder außergewöhnliche Kosten für die Übersetzung der dem ersuchten Staat zu übermittelnden Unterlagen aus der Verfahrensakte entstanden sind, sollte die ersuchte Behörde einen Vorschlag der ersuchenden Behörde für die Teilung der Kosten in Betracht ziehen. In solchen Fällen sollten die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde einander konsultieren, um eine Einigung über die Teilung der Kosten zu erzielen. Idealerweise sollten solche Konsultationen stattfinden, bevor das Ersuchen um Übertragung gestellt wird. Kann keine Einigung erzielt werden, bevor eine Entscheidung über die Annahme der Übertragung des Strafverfahrens getroffen wird, so sollte die ersuchende Behörde beschließen können, das Ersuchen gemäß dieser Verordnung zurückzunehmen oder das Ersuchen aufrechtzuerhalten und den als außergewöhnlich hoch eingestuften Teil der Kosten zu tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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