Anhang III – In das Unionsregister und die Zertifizierungsregister gemäß Artikel 12 enthaltene Mindestangaben

REG_2024_3012 · zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten

Das Unionsregister und die Zertifizierungsregister enthalten für jede Tätigkeit und jede zertifizierte Einheit mindestens folgende Angaben:
a)den Namen und die Art der Tätigkeit, sowie Name und Kontaktdaten des Betreibers oder der Betreibergruppe;
b)den Standort der Tätigkeit, einschließlich der geografisch expliziten Tätigkeitsgrenzen unter Einhaltung des vorgeschriebenen Kartenmaßstabs von 1:5 000 für den Mitgliedstaat;
c)die Dauer des Tätigkeitszeitraums, einschließlich des Anfangs- und Enddatum;
d)den Namen des Zertifizierungssystems, den Beschluss der Kommission über die Anerkennung des Systems gemäß Artikel 13, die Vorschriften und Verfahren des Zertifizierungssystems sowie die Liste der benannten Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 11 und seiner jährlichen Berichte gemäß Artikel 14;
e)eine Bezugnahme auf die geltende Zertifizierungsmethode gemäß Artikel 8;
f)den dauerhaften Nettonutzen der CO 2-Entnahme gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder den vorübergehenden Nettonutzen der CO2-Entnahme gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder den Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b oder den vorübergehenden Nettonutzen der CO2-Entnahme gemäß Artikel 4 Absatz 5;
g)etwaige positive Nebeneffekte für die Nachhaltigkeit gemäß Artikel 7;
h)Zertifizierungsstatus, einschließlich Konformitätszertifikate und Zertifizierungs- und Rezertifizierungsprüfberichte gemäß Artikel 9; Menge und Status der zertifizierten Einheiten, zum Beispiel ob sie ausgestellt, zurückgezogen, abgelaufen, gelöscht oder einem Puffer zugewiesen wurden, und Endverwendungszweck der zertifizierten Einheiten und der Stelle, die die zertifizierten Einheiten nutzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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