Anhang II – In das Konformitätszertifikat gemäß Artikel 9 aufzunehmende Mindestangaben

REG_2024_3012 · zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten

Das Konformitätszertifikat enthält mindestens folgende Angaben:
a)den Namen und die Art der Tätigkeit, einschließlich Verfahren und Prozesse sowie Name und Kontaktdaten des Betreibers oder der Betreibergruppe;
b)den Standort der Tätigkeit, einschließlich der geografisch expliziten Tätigkeitsgrenzen unter Einhaltung des vorgeschriebenen Kartenmaßstabs von 1:5 000 für den Mitgliedstaat;
c)die Dauer des Tätigkeitszeitraums, einschließlich des Anfangs- und Enddatums;
d)die Bezeichnung des Zertifizierungssystems;
e)den Namen, die Anschrift und das Logo der Zertifizierungsstelle,
f)die eindeutige Nummer oder den eindeutigen Code des Konformitätszertifikats;
g)den Ausstellungsort, das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer der Konformitätsbescheinigung;
h)eine Bezugnahme auf die geltende Zertifizierungsmethode gemäß Artikel 8;
i)den dauerhaften Nettonutzen der CO 2-Entnahme gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder den vorübergehenden Nettonutzen der CO2-Entnahme gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder den Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b oder den vorübergehenden Nettonutzen der CO2-Entnahme gemäß Artikel 4 Absatz 5;
j)die CO 2-Entnahmen im Vergleich zum Ausgangswert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i oder Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a; oder die Bodenemissionen im Vergleich zum Ausgangswert nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b Ziffern i und iii;
k)die gesamten CO 2-Entnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii oder Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b; oder die gesamten Bodenemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iv;
l)den Anstieg der direkten und indirekten GHG associated-Emissionen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v sowie Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe c;
m)eine Aufschlüsselung nach Gasen, Quellen, CO 2-Senken und -beständen in Bezug auf die Angaben gemäß den Buchstaben j, k und l;
n)die Dauer des Überwachungszeitraums für die Tätigkeit;
o)die Menge der verwendeten Biomasse und den Nachweis, dass sie die Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 3 einhält;
p)etwaige positive Nebeneffekte für die Nachhaltigkeit gemäß Artikel 7;
q)für die kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung die positiven Nebeneffekte gemäß Artikel 7 Absatz 2;
r)einen Verweis auf eine etwaige sonstige internationale oder nationale Zertifizierung, einschließlich der eindeutigen Nummer oder des eindeutigen Codes der Konformitätszertifikats;
s)die Art des Haftungsmechanismus, den Beitrag der Tätigkeit zu dem Mechanismus und die haftbare natürliche oder juristische Person;
t)die Menge und die Gültigkeit der zertifizierten Einheiten;
u)etwaige Unsicherheiten bei der Quantifizierung von CO 2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 12.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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