(1)Alle Aspekte dieser Verordnung werden unter Berücksichtigung des Folgenden fortlaufend überprüft: a) der einschlägigen Entwicklungen in Bezug auf Unionsrecht, einschließlich ihrer Übereinstimmung mit den Verordnungen (EU) 2018/841, (EU) 2018/842 und (EU) 2021/1119 sowie den Richtlinien 2003/87/EG und (EU) 2018/2001; b) der einschlägigen Entwicklungen in Bezug auf das UNFCCC und das Übereinkommen von Paris, einschließlich der Vorschriften und Leitlinien im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 6 letztgenannten Übereinkommens; c) des technologischen und wissenschaftlichen Fortschritts, bewährter Verfahren und der Marktentwicklungen im Bereich der CO2-Entnahmen; d) des Potenzials für eine dauerhafte CO2-Speicherung in Drittländern, vorbehaltlich des Bestehens internationaler Übereinkünfte gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1735, wobei Bedingungen festgelegt werden, die denen der Richtlinie 2009/31/EG gleichwertig sind, um zu gewährleisten, dass die geologische Speicherung von abgeschiedenem CO2 dauerhaft sicher und umweltverträglich ist; e) der Umweltauswirkungen einer verstärkten Nutzung von Biomasse infolge der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Auswirkungen auf die Bodendegradation und die Wiederherstellung von Ökosystemen; f) der Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit und die Bodenspekulation in der Union und g) der Kosten des Zertifizierungsverfahrens.
(2)Bis zum 27. Dezember 2027 und danach innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss jeder im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten weltweiten Bestandsaufnahme erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung dieser Verordnung Bericht.
(3)Bis zum 31. Juli 2026 überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung auf die Verringerung der Emissionen der IPCC-Quellenkategorie „Landwirtschaft“, Unterkategorien 3.A „Darmgärung“ und 3.B „Düngermanagement“, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 und den auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten, wobei sie Opportunitätskosten, die Entwicklung des Rechtsrahmens, potenzielle negative Auswirkungen, die zu Anstiegen von Treibhausgasemissionen führen, und das gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1119 vorgeschlagene Klimaziel der Union für 2040 berücksichtigt, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Dieser Bericht beruht unter anderem auf einer Pilotzertifizierungsmethode für Tätigkeiten, die die landwirtschaftlichen Emissionen aus der Darmgärung und dem Düngermanagement verringern. Die Kommission legt gegebenenfalls zusammen mit diesem Bericht einen Gesetzgebungsvorschlag zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten auf die Verringerung der Emissionen der IPCC-Quellenkategorie „Landwirtschaft“, Unterkategorie 3.A „Darmgärung“ und Unterkategorie 3.B „Düngermanagement“, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vor.
(4)Bis zum 31. Juli 2026 bewertet die Kommission zusätzliche Anforderungen, die erforderlich sind, um diese Verordnung mit Artikel 6 des Übereinkommens von Paris und mit bewährten Verfahren in Einklang zu bringen, einschließlich entsprechender Anpassungen, der Zulassung der als Gastland dienenden Vertragspartei und der Methoden. Im Rahmen dieser Bewertung überprüft die Kommission die Verwendung zertifizierter Einheiten zum Ausgleich von Emissionen, die außerhalb des national festgelegten Beitrags der Union und der Klimaziele der Union erzeugt werden. Die Bewertung wird gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024
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