Art. 1 – Gegenstand, Ziel und Geltungsbereich

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Diese Verordnung enthält Vorschriften, die es Wirtschaftsakteuren verbieten, in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen und bereitzustellen oder aus dem Unionsmarkt auszuführen, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, und trägt zum Kampf gegen Zwangsarbeit bei.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für die Rücknahme von Produkten, die bereits den Endnutzer auf dem Unionsmarkt erreicht haben.
(3)Mit dieser Verordnung werden keine zusätzlichen Sorgfaltspflichten für die Wirtschaftsakteure eingeführt als jene, die bereits im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehenen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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