Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Zwangsarbeit“ Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne des Artikels 2 des IAO-Übereinkommens Nr. 29, einschließlich Zwangsarbeit von Kindern;
2.„von staatlichen Behörden auferlegte Zwangsarbeit“ den Einsatz von Zwangsarbeit im Sinne des Artikels 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 105;
3.„Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit“ die Bemühungen der Wirtschaftsakteure, verbindliche Anforderungen, freiwillige Leitlinien, Empfehlungen oder Praktiken umzusetzen, die dazu dienen, den Einsatz von Zwangsarbeit bei Produkten, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus ihm ausgeführt werden sollen, zu ermitteln, zu verhindern, zu minimieren oder zu beenden;
4.„Bereitstellung auf dem Markt“ bezeichnet jede entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
5.„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
6.„Produkt“ jedes Erzeugnis, das einen Geldwert hat und als solches Gegenstand von Handelsgeschäften sein kann, unabhängig davon, ob es gewonnen, geerntet, erzeugt oder hergestellt wird;
7.„in Zwangsarbeit hergestelltes Produkt“ ein Produkt, bei dem auf einer beliebigen Stufe seiner Gewinnung, Ernte, Erzeugung oder Herstellung insgesamt oder teilweise Zwangsarbeit eingesetzt wurde, einschließlich bei der ein Produkt betreffenden Be- oder Verarbeitung auf einer beliebigen Stufe seiner Lieferkette;
8.„Lieferkette“ das System der Tätigkeiten, Prozesse und Akteure, die in allen vorgelagerten Stufen der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt involviert sind, d. h.
Gewinnung, Ernte, Erzeugung und Herstellung eines Produkts im Ganzen oder von Teilen davon, einschließlich bei der das Produkt betreffenden Be- oder Verarbeitung auf einer dieser Stufen;
9.„Wirtschaftsakteur“ jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt oder bereitstellt oder Produkte ausführt;
10.„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;
11.„Erzeuger“ den Erzeuger von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Artikel 38 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder den Erzeuger von Rohstoffen;
12.„Produktlieferant“ jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung in der Lieferkette, die ein Produkt ganz oder teilweise gewinnt, erntet, erzeugt oder herstellt oder an der ein Produkt betreffenden Be- oder Verarbeitung auf einer beliebigen Stufe seiner Lieferkette als Hersteller oder anderweitig beteiligt ist;
13.„Endnutzer“ jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, die ein Produkt entweder als Verbraucher außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit oder als beruflicher Endnutzer im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird;
14.„Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die ein Produkt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
15.„Ausführer“ einen Ausführer gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (26);
16.„begründeter Verdacht“ einen fundierten, auf objektiven, sachlichen und überprüfbaren Informationen beruhenden Hinweis, der die Kommission oder die zuständigen Behörden zu dem Verdacht veranlasst, dass ein Produkt wahrscheinlich in Zwangsarbeit hergestellt wurde;
17.„federführend zuständige Behörde“ die Behörde gemäß Artikel 15, die für die Bewertung von Übermittlung von Informationen die Durchführung von Untersuchungen und den Erlass von Entscheidungen zuständig ist, d. h. eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder die Kommission;
18.„Zollbehörden“ die Zollbehörden gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
19.„Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen“ Produkte aus Drittländern, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union zugeführt und in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ überführt werden sollen;
20.„Produkte, die den Unionsmarkt verlassen“ Produkte, die in das Zollverfahren „Ausfuhr“ überführt werden sollen;
21.„Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ das Verfahren gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
22.„Ausfuhr“ das Verfahren gemäß Artikel 269 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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