(1)Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Erfüllung der in dieser Verordnung dargelegten Pflichten zuständig sind. Die zuständigen Mitgliedstaatsbehörden und die Kommission arbeiten eng zusammen und sind für die wirksame und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union verantwortlich.
(2)Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde benannt, so grenzt dieser ihre jeweiligen Aufgaben klar ab und schafft Mechanismen für die Kommunikation und die Koordinierung, die es diesen Behörden ermöglichen, eng zusammenzuarbeiten und ihre Aufgaben effektiv wahrzunehmen.
(3)Spätestens am 14. Dezember 2025 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem (ICSMS) folgende Informationen: a) Name(n), Anschrift(en) und Kontaktdaten der zuständigen Behörde(n); und b) die Zuständigkeitsbereiche der zuständigen Behörde(n). Die Mitgliedstaaten aktualisieren die Informationen in Buchstaben a und b regelmäßig.
(4)Die Kommission macht die Liste der zuständigen Behörden auf dem in Artikel 12 genannten zentralen Portal gegen Zwangsarbeit öffentlich zugänglich und aktualisiert sie regelmäßig auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten neuen Daten.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und unter Wahrung der Geheimhaltungspflichten ausüben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse, Fachkenntnisse und Ressourcen — einschließlich ausreichender Haushaltsressourcen — verfügen, um Untersuchungen durchzuführen.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden eine enge Koordinierung und einen Informationsaustausch mit den einschlägigen nationalen Behörden, wie Arbeitsaufsichtsbehörden sowie Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, einschließlich jenen, die für die Bekämpfung des Menschenhandels zuständig sind, und den von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 benannten Behörden vornehmen.
(7)Die Mitgliedstaaten übertragen ihren zuständigen Behörden die Befugnis, entweder unmittelbar, in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden Sanktionen gemäß Artikel 37 zu verhängen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024
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