Art. 8 – Datenbank für Bereiche und Produkte mit Zwangsarbeitsrisiko

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Die Kommission richtet — erforderlichenfalls mit Unterstützung externer Experten — eine Datenbank ein. Diese Datenbank stellt zur Orientierung dienende, keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebende, nachweisgestützte, überprüfbare und regelmäßig aktualisierte Informationen über Zwangsarbeitsrisiken, einschließlich der von staatlichen Behörden auferlegten Zwangsarbeit, in bestimmten geografischen Gebieten oder in Bezug auf bestimmte Produkte oder Produktgruppen bereit. In der Datenbank wird der Ermittlung weitverbreiteter und schwerer Zwangsarbeitsrisiken Vorrang eingeräumt.
(2)Die in Absatz 1 genannte Datenbank stützt sich auf unabhängige und überprüfbare Informationen, die von internationalen Organisationen, insbesondere der IAO und den VN, oder von institutionellen, wissenschaftlichen oder akademischen Einrichtungen stammen. Informationen, in denen Wirtschaftakteure direkt benannt werden, werden in der Datenbank nicht veröffentlicht. In der Datenbank werden bestimmte Wirtschaftszweige in bestimmten geografischen Gebieten aufgeführt, für die es zuverlässige und überprüfbare Beweise dafür gibt, dass von staatlichen Behörden auferlegte Zwangsarbeit vorliegt.
(3)Die Kommission stellt sicher, dass die Datenbank, auch für Menschen mit Behinderungen, leicht zugänglich ist und bis zum 14. Juni 2026 in allen Amtssprachen der Organe der Union öffentlich zugänglich gemacht wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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