Art. 9 – Zentrale Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Die Kommission richtet einen speziellen zentralisierten Mechanismus für die Übermittlung von Informationen ein (im Folgenden „zentrale Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen“). Die zentrale Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen steht in allen Amtssprachen der Organe der Union zur Verfügung. Sie ist benutzerfreundlich und wird kostenlos zur Verfügung gestellt.
(2)Informationen über mutmaßliche Verstöße gegen Artikel 3 werden über die zentrale Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen durch natürliche oder juristische Person oder Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit übermittelt. Die Übermittlung von Informationen enthält Informationen über die betroffenen Wirtschaftsakteure oder Produkte, die Gründe und Nachweise, die die mutmaßlichen Verstöße untermauern, sowie, soweit möglich, Belege. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Verfahrensregeln, Vorlagen und Einzelheiten in Bezug auf diese Übermittlungen von Informationen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Die Kommission lässt offensichtlich unvollständige, unbegründete oder bösgläubige Übermittlungen von Informationen bei der zentralen Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen unberücksichtigt und verteilt die verbleibenden Übermittlungen von Informationen zur Bewertung durch die federführend zuständige Behörde nach der in Artikel 15 festgelegten Methode zur Aufteilung der Untersuchung.
(4)Die für die Bewertung gemäß Absatz 3 federführend zuständige Behörde bestätigt den Eingang der Übermittlung von Informationen, bewertet die Informationen sorgfältig und unparteiisch und informiert die betreffende natürliche oder juristische Person oder Vereinigung so bald wie möglich über das Ergebnis der Bewertung ihrer Übermittlung von Informationen.
(5)Die federführend zuständige Behörde kann die in Absatz 2 genannte Person oder Vereinigung auffordern, zusätzliche Informationen vorzulegen.
(6)In Fällen, in denen zwischen der Übermittlung von Informationen bei der zentralen Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen und einer Entscheidung, eine Untersuchung gemäß Kapitel III einzuleiten, ein erheblicher Zeitabstand liegt, konsultiert die federführend zuständige Behörde, soweit möglich, die Person oder Vereinigung, die die Informationen übermittelt, um zu prüfen, ob sich die Lage nach deren bestem Wissen wesentlich geändert hat.
(7)Für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, kommt die Richtlinie (EU) 2019/1937 zur Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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