Art. 10 – Unterstützungsmaßnahmen für KMU

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

Die Kommission entwickelt flankierende Maßnahmen, um die Bemühungen der Wirtschaftsakteure und ihrer Geschäftspartner in derselben Lieferkette, insbesondere von KMU, zu unterstützen. Informationen über diese Maßnahmen werden gegebenenfalls über das in Artikel 12 genannte zentrale Portal gegen Zwangsarbeit zugänglich gemacht.
Die zuständigen Behörden benennen Kontaktstellen, die KMU Informationen zu Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung zur Verfügung stellen. Diese Kontaktstellen können KMU auch in diesen Fragen Unterstützung bieten.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können auch Schulungen für Wirtschaftsakteure zu den Indikatoren für das Zwangsarbeitsrisiko und zur Aufnahme eines Dialogs mit diesen zuständigen Behörden während einer Untersuchung organisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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