(1)Für die Zwecke der Kapitel I, III, IV und V der vorliegenden Verordnung nutzen die Kommission und die zuständigen Behörden das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem im Einklang mit dem in Absatz 7 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakt. Zugang zu diesem System haben für die Zwecke dieser Verordnung die Kommission, die zuständigen Behörden und die Zollbehörden.
(2)Gemäß Artikel 26 Absatz 3 mitgeteilte Entscheidungen werden in die einschlägige Umgebung für das Zollrisikomanagement eingegeben.
(3)Die Kommission entwickelt eine Verknüpfung, um die automatisierte Übermittlung der Entscheidungen gemäß Artikel 26 Absatz 3 über das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Informations- und Kommunikationssystem an die Umgebung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu ermöglichen. Diese Verknüpfung wird spätestens zwei Jahre nach dem Datum des Erlasses des in Absatz 7 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts in Betrieb genommen.
(4)Ersuchen und Meldungen zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden gemäß Kapitel V Abschnitt II sowie die sich daraus ergebenden Mitteilungen werden mithilfe des in Absatz 1 genannten Informations- und Kommunikationssystems ausgetauscht.
(5)Für den Austausch von Ersuchen und Mitteilungen zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Behörden gemäß Kapitel V Abschnitt II der vorliegenden Verordnung wird eine Verknüpfung zwischen dem in Absatz 1 genannten Informations- und Kommunikationssystem und der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 hergestellt. Diese Verknüpfung wird spätestens innerhalb von vier Jahren nach Erlass des in Absatz 7 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakts hergestellt. Die in Absatz 4 genannten Ersuchen, Meldungen und sich daraus ergebenden Mitteilungen werden über diese Verknüpfung ausgetauscht, sobald sie in Betrieb ist.
(6)Die Kommission kann aus dem in Artikel 56 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Überwachungssystem Informationen über Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen oder ihn verlassen, im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung entnehmen und diese an das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Informations- und Kommunikationssystem übermitteln.
(7)Der Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Verfahrensregeln und die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen für diesen Artikel festzulegen, einschließlich a) der Funktionen, Datenelemente und Datenverarbeitung sowie der Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten, der Vertraulichkeit und der Verantwortlichkeit in Bezug auf das in den Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem; b) der Funktionen, Datenelemente und Datenverarbeitung sowie der Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten, der Vertraulichkeit und der Verantwortlichkeit in Bezug auf die in Absatz 3 genannte Verknüpfung; c) der gemäß Absatz 6 zu übermittelnden Daten sowie der Vorschriften über ihre Vertraulichkeit und die Verantwortlichkeit. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfungsverfahren gemäß Artikel 35 Absatz 2 erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024
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