(1)Es wird hiermit ein Unionsnetzwerk gegen in Zwangsarbeit hergestellte Produkte (im Folgenden „Netzwerk“) eingerichtet.
(2)Das Netzwerk soll als Plattform für eine strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission dienen und eine Straffung der Durchsetzung dieser Verordnung in der Union ermöglichen, um so die Wirksamkeit und Kohärenz der Durchsetzung zu verbessern.
(3)Das Netzwerk setzt sich aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten, Vertretern der Kommission und — soweit erforderlich — Vertretern der Zollbehörden zusammen.
(4)Die Kommission koordiniert die Arbeit des Netzwerks. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz in den Sitzungen des Netzwerks.
(5)Das Sekretariat des Netzwerks wird von der Kommission gestellt. Das Sekretariat organisiert die Sitzungen des Netzwerks und stellt ihm technische und logistische Unterstützung bereit.
(6)Die Mitglieder des Netzwerks beteiligen sich aktiv an der Sicherstellung einer effizienten Koordinierung und Zusammenarbeit und tragen zur einheitlichen Durchführung dieser Verordnung bei.
(7)Das Netzwerk nimmt folgende Aufgaben wahr: a) Es fördert die Ermittlung gemeinsamer Durchsetzungsprioritäten, um das Ziel dieser Verordnung gemäß Artikel 1 zu erreichen. b) Es erleichtert die Koordinierung der Untersuchungen. c) Es verfolgt die Durchsetzung der in Artikel 20 genannten Entscheidungen. d) Es wirkt auf Ersuchen der Kommission an der Ausarbeitung der in Artikel 11 genannten Leitlinien mit. e) Es erleichtert und koordiniert die Sammlung und den Austausch von Informationen, Fachwissen und bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung dieser Verordnung. f) Es trägt zu einheitlichen risikobasierten Ansätzen und zu einer einheitlichen Verwaltungspraxis für die Durchführung dieser Verordnung bei. g) Es fördert bewährte Verfahren bei der Anwendung von Sanktionen gemäß Artikel 37. h) Es arbeitet gegebenenfalls mit den jeweiligen Dienststellen der Kommission, den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und den Behörden der Mitgliedstaaten bei Durchführung dieser Verordnung zusammen. i) Es fördert die Zusammenarbeit, den Austausch von Personal und die Besuchsprogramme zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden sowie zwischen diesen zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen. j) Es erleichtert die Organisation von Schulungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung für die Kommission und die Delegationen der Union in Drittländern und die zuständigen Behörden, die Zollbehörden und andere einschlägige Behörden der Mitgliedstaaten. k) Auf Ersuchen der Kommission leistet es ihr Unterstützung bei der Entwicklung eines koordinierten Ansatzes für das Engagement und die Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 13. l) Es überwacht Fälle, in denen systematisch auf Zwangsarbeit zurückgegriffen wird. m) Es leistet Unterstützung bei der Organisation von Informations- und Sensibilisierungskampagnen zu dieser Verordnung. n) Es fördert und erleichtert die Zusammenarbeit, um die Möglichkeiten der Verwendung neuer Technologien für die Durchsetzung dieser Verordnung und die Rückverfolgbarkeit von Produkten auszuloten. o) Es erhebt Daten über Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit den Entscheidungen und der Bewertung ihrer Wirksamkeit.
(8)Andere zuständige Behörden der Mitgliedstaaten können auf Ad-hoc-Basis an Sitzungen des Netzwerks teilnehmen. Sachverständige und Interessenträger, darunter Vertreter von Gewerkschaften und anderen Arbeitnehmerorganisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen, Unternehmensverbände, internationale Organisationen, die zuständigen Behörden von Drittländern, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die Europäische Arbeitsbehörde, die zuständigen Dienststellen der Kommission, die Delegationen der Union und die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die über Fachwissen in den von dieser Verordnung abgedeckten Bereichen verfügen, können zur Teilnahme an den Sitzungen des Netzwerks oder zur Vorlage schriftlicher Beiträge eingeladen werden.
(9)Das Netzwerk tritt in regelmäßigen Abständen sowie — falls nötig — auf hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats zusammen.
(10)Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Netzwerk über die erforderlichen Ressourcen für die Durchführung der in Absatz 7 genannten Aufgaben verfügt, einschließlich ausreichender Haushaltsmittel.
(11)Das Netzwerk gibt sich eine Geschäftsordnung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024
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