Art. 13 – Internationale Zusammenarbeit

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Um die wirksame Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung zu erleichtern, arbeitet die Kommission gegebenenfalls mit den Behörden von Drittländern, internationalen Organisationen, Vertretern der Zivilgesellschaft, Gewerkschaften, Unternehmensverbänden und anderen einschlägigen Interessenträgern zusammen, und tauscht Informationen mit ihnen aus.
(2)Die internationale Zusammenarbeit mit den Behörden von Drittländern erfolgt in strukturierter Form, beispielsweise im Rahmen bestehender Dialoge mit Drittländern, wie dem Menschenrechtsdialog und dem politischen Dialog, Dialogen zur Umsetzung der aus Handelsabkommen oder dem Allgemeinen Präferenzsystem erwachsenden Verpflichtungen in den Bereichen Handel und nachhaltige Entwicklung sowie der Initiativen der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit. Erforderlichenfalls können spezifische Dialoge auf Ad-hoc-Basis eingerichtet werden. Diese Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen über Bereiche oder Produkte mit Zwangsarbeitsrisiko, von bewährten Verfahren zur Beendigung der Zwangsarbeit und von Informationen über Entscheidungen zum Verbot von Produkten, einschließlich der Gründe und Beweismittel, insbesondere mit Drittländern umfassen, die über ähnliche Rechtsvorschriften verfügen.
(3)Für die Zwecke des Absatzes 2 können die Kommission und die Mitgliedstaaten die Entwicklung von Kooperationsinitiativen und flankierenden Maßnahmen in Betracht ziehen, um die Bemühungen der Wirtschaftsakteure, insbesondere der KMU, sowie der Organisationen der Zivilgesellschaft, der Sozialpartner und der Drittländer zur Bekämpfung der Zwangsarbeit und der zugrunde liegenden Ursachen zu unterstützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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