Art. 14 – Risikobasierter Ansatz

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verfolgen einen risikobasierten Ansatz, wenn sie die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Artikel 3 bewerten, wenn sie die Voruntersuchung einleiten und durchführen und wenn sie die betroffenen Produkte und Wirtschaftsakteure ermitteln.
(2)Bei ihrer Bewertung, ob ein Verstoß gegen Artikel 3 vorliegt, ziehen die Kommission und die zuständigen Behörden gegebenenfalls die folgenden Kriterien heran, um Produkte, bei denen der Verdacht besteht, dass sie in Zwangsarbeit hergestellt wurden, vorrangig zu behandeln: a) das Ausmaß und die Schwere der mutmaßlichen Zwangsarbeit, einschließlich der Frage, ob von staatlichen Behörden auferlegte Zwangsarbeit ein Grund zur Sorge sein könnte; b) die Menge der Produkte, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden; c) der Anteil des Teils des Produkts, bei dem der Verdacht besteht, dass er in Zwangsarbeit hergestellt wurde, am Endprodukt.
(3)Die Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Artikel 3 stützt sich auf alle einschlägigen, sachlichen und überprüfbaren Informationen, die der Kommission und den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die folgenden Informationen: a) Informationen und Entscheidungen, die in das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem eingespeist wurden, einschließlich früherer Fälle der Einhaltung oder Nichteinhaltung des Artikels 3 durch einen Wirtschaftsakteur; b) die Datenbank gemäß Artikel 8; c) die Risikoindikatoren und sonstige Informationen gemäß Artikel 11 Buchstabe e; d) Übermittlungen von Informationen gemäß Artikel 9; e) Informationen, die die Kommission oder die zuständige Behörde von anderen Behörden, die für die Durchführung dieser Verordnung relevant sind, wie Sorgfaltspflichts-, Arbeits-, Gesundheits- oder Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, über die zu bewertenden Produkte und Wirtschaftsakteure erhalten hat; f) alle Aspekte, die sich aus zielführenden Konsultationen mit einschlägigen Interessenträgern, wie Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften, ergeben.
(4)Bei der Einleitung einer Voruntersuchung gemäß Artikel 17 konzentriert sich die federführend zuständige Behörde so weit wie möglich auf die Wirtschaftsakteure und gegebenenfalls die Produktlieferanten an den Stellen der Lieferkette, die dem Bereich am nächsten liegen, in dem Zwangsarbeit stattfinden könnte, und die die größte Hebelwirkung haben, um den Einsatz von Zwangsarbeit zu verhindern, zu minimieren und zu beenden. Die federführend zuständige Behörde berücksichtigt auch die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen der betreffenden Wirtschaftsakteure, insbesondere ob es sich bei dem Wirtschaftsakteur um ein KMU handelt, und die Komplexität der Lieferkette.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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