Art. 16 – Koordinierung von Ermittlungen und gegenseitige Amtshilfe

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Im Hinblick auf eine einheitliche und effiziente Umsetzung dieser Verordnung arbeiten die Kommission und die zuständigen Behörden eng miteinander zusammen und leisten einander gegenseitige Amtshilfe.
(2)Die federführend zuständige Behörde achtet das Recht des Wirtschaftsakteurs auf Anhörung in allen Phasen des Verfahrens.
(3)Die federführend zuständige Behörde teilt jederzeit und unverzüglich über das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem mit, wenn sie neue Informationen über mutmaßliche Zwangsarbeit in einem Gebiet entdeckt, für das sie gemäß Artikel 15 nicht zuständig ist.
(4)Die federführend zuständige Behörde kann die Unterstützung anderer relevanter zuständiger Behörden anfordern. Dazu kann auch die Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit Wirtschaftsakteuren gehören, deren Niederlassungsort im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats liegt oder deren Betriebssprache die eines Mitgliedstaats ist. Andere zuständige Behörden, die ein Interesse an der Untersuchung haben, können beantragen, eng in die Untersuchung einbezogen zu werden.
(5)Eine zuständige Behörde, die über das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem ein Auskunftsersuchen einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, antwortet innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens.
(6)Die zuständige Behörde, die das Auskunftsersuchen erhalten hat, kann die ersuchende zuständige Behörde auffordern, die im Ersuchen enthaltenen Informationen zu ergänzen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die ursprünglich übermittelten Informationen nicht ausreichend sind.
(7)Die zuständige Behörde, die das Auskunftsersuchen erhalten hat, kann die Erledigung dieses Ersuchens nur ablehnen, wenn sie nachweist, dass die Erledigung des Ersuchens die Ausübung ihrer eigenen Tätigkeit erheblich beeinträchtigen würde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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