Art. 19 – Überprüfungen vor Ort

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)In Ausnahmefällen, in denen die federführend zuständige Behörde die Durchführung von Überprüfungen vor Ort für erforderlich hält, nimmt sie diese Überprüfungen vor, wobei sie berücksichtigt, wo das Risiko von Zwangsarbeit besteht.
(2)Besteht das Risiko von Zwangsarbeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, so kann die federführend zuständige Behörde gemäß nationalem Recht im Einklang mit dem Unionsrecht eigene Überprüfungen durchführen. Erforderlichenfalls kann die federführend zuständige Behörde andere nationale Behörden, die für die Durchführung dieser Verordnung relevant sind, z. B. die Arbeits-, die Gesundheits- oder die Steuerbehörde, um Mitarbeit ersuchen.
(3)Besteht das Risiko von Zwangsarbeit außerhalb des Hoheitsgebiets der Union, so kann die Kommission, die als federführend zuständige Behörde handelt, alle erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen durchführen, sofern die betreffenden Wirtschaftsakteure ihre Zustimmung erteilen und die Regierung des Drittlandes, in dem die Überprüfungen durchgeführt werden sollen, offiziell unterrichtet wurde und keine Einwände erhebt. Die Kommission kann gegebenenfalls den Europäischen Auswärtigen Dienst um Unterstützung ersuchen, um diese Kontakte zu erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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