(1)Die federführend zuständige Behörde, die nach Artikel 17 Absatz 3 oder 4 feststellt, dass ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen Artikel 3 vorliegt, leitet eine Untersuchung in Bezug auf die betreffenden Produkte und Wirtschaftsakteure ein und unterrichtet die von der Untersuchung betroffenen Wirtschaftsakteure innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Datum der Entscheidung über die Einleitung einer solchen Untersuchung über Folgendes: a) die Einleitung der Untersuchung und ihre möglichen Folgen, b) die Produkte, die Gegenstand der Untersuchung sind, c) die Gründe für die Einleitung der Untersuchung, es sei denn, dies gefährdet das Ergebnis der Untersuchung, d) das Recht der Wirtschaftsakteure, der federführend zuständigen Behörde weitere Unterlagen oder Informationen vorzulegen, und das Datum, bis zu dem diese Informationen vorzulegen sind.
(2)Die federführend zuständige Behörde teilt die Einleitung einer Untersuchung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels über das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem mit.
(3)Die von der Untersuchung betroffenen Wirtschaftsakteure übermitteln auf Ersuchen der federführend zuständigen Behörde alle Informationen, die für die Untersuchung relevant und erforderlich sind, einschließlich Informationen zur Identifizierung der zu untersuchenden Produkte und gegebenenfalls des Teils des Produktes, auf den sich die Untersuchung beschränken sollte, sowie zur Identifizierung des Herstellers, des Erzeugers, des Lieferanten, des Einführers oder des Ausführers dieser Produkte oder von Teilen davon. Bei ihrem Ersuchen um diese Informationen priorisiert die federführend zuständige Behörde so weit wie möglich die von der Untersuchung betroffenen Wirtschaftsakteure an den Stellen der Lieferkette, die dem Bereich am nächsten liegen, in dem Zwangsarbeit stattfinden könnte, und berücksichtigen so weit wie möglich die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen der Wirtschaftsakteure, insbesondere die Frage, ob es sich bei dem jeweiligen Wirtschaftsakteur um ein KMU handelt, die Menge der betreffenden Produkte, die Komplexität der Lieferkette sowie das Ausmaß der mutmaßlichen Zwangsarbeit. Erforderlichenfalls können die Wirtschaftsakteure bei einer Kontaktstelle gemäß Artikel 10 um Unterstützung im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der federführend zuständigen Behörde ersuchen.
(4)Die federführend zuständige Behörde setzt den Wirtschaftsakteuren für die Übermittlung der in Absatz 3 genannten Informationen eine Frist von mindestens 30 und höchstens 60 Arbeitstagen. Die Wirtschaftsakteure können jedoch mit einer entsprechenden Begründung eine Verlängerung dieser Frist beantragen. Bei der Entscheidung über die Einräumung einer solchen Verlängerung berücksichtigt die federführend zuständige Behörde die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen der betreffenden Wirtschaftsakteure, einschließlich der Frage, ob es sich bei dem jeweiligen Wirtschaftsakteur um ein KMU handelt.
(5)Die federführend zuständige Behörde kann bei jeder relevanten natürlichen oder juristischen Person Informationen einholen oder diese befragen, sofern die betreffende natürliche oder juristische Person einer Befragung zwecks Einholung von Informationen über den Gegenstand der Untersuchung zustimmt, einschließlich einschlägiger Wirtschaftsakteure oder sonstiger Interessenträger.
(6)Die federführend zuständige Behörde kann erforderlichenfalls alle erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen gemäß Artikel 19 durchführen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024
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