Art. 21 – Überprüfung von Entscheidungen zu Verstößen gegen Artikel 3

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Die federführend zuständige Behörde gewährt den von einer Entscheidung nach Artikel 20 betroffenen Wirtschaftsakteuren, jederzeit die Überprüfung dieser Entscheidung zu beantragen. Der Überprüfungsantrag muss Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass das Inverkehrbringen der Produkte oder ihre Bereitstellung auf dem Markt oder ihre Ausfuhr im Einklang mit Artikel 3 erfolgt. Diese Informationen müssen wesentliche neue Informationen enthalten, die der federführend zuständigen Behörde im Rahmen der Untersuchung noch nicht zur Kenntnis gebracht wurden.
(2)Die federführend zuständige Behörde trifft innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des in Absatz 1 genannten Überprüfungsantrags eine Entscheidung darüber.
(3)Haben die Wirtschaftsakteure nachgewiesen, dass sie der Entscheidung nach Artikel 20 nachgekommen sind und Zwangsarbeit in Bezug auf die betreffenden Produkte in ihren Geschäftstätigkeiten oder ihrer Lieferkette unterbunden haben, so widerruft die federführend zuständige Behörde ihre Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft, setzt die Wirtschaftsakteure davon in Kenntnis und entfernt die Entscheidung aus dem zentralen Portal gegen Zwangsarbeit.
(4)Handelt die Kommission als federführend zuständige Behörde, so wird der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Widerruf im Wege eines Durchführungsrechtsakts umgesetzt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Verteidigungsrechte und des Eigentums der betreffenden Wirtschaftsakteure erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Diese Durchführungsrechtsakte gelten für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten.
(5)Wirtschaftsakteure, die von einer in Artikel 20 genannten Entscheidung einer federführend zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats betroffen sind, können ein Gericht anrufen, um die verfahrensrechtliche und materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen.
(6)Absatz 5 lässt nationale Rechtsvorschriften unberührt, die vorschreiben, dass die verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren ausgeschöpft werden müssen, bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird.
(7)In Artikel 20 genannte Entscheidungen, die von einer federführend zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erlassen werden, lassen gerichtliche Entscheidungen der nationalen Gerichtsbarkeit unberührt, die in Bezug auf dieselben Wirtschaftsakteure oder Produkte getroffen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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