Art. 23 – Durchsetzung der Entscheidungen

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Kommt ein Wirtschaftsakteur innerhalb der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b genannten angemessenen Frist der Entscheidung gemäß Artikel 20 nicht nach, so sind die zuständigen Behörden für die Durchsetzung dieser Entscheidung zuständig und stellen sicher, a) dass das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung der betreffenden Produkte auf dem Unionsmarkt sowie deren Ausfuhr verboten ist; b) dass die betreffenden Produkte, die bereits in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wurden, von den einschlägigen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vom Unionsmarkt genommen werden; c) dass die vom Markt genommenen Produkte und die bei dem jeweiligen Wirtschaftsakteur verbliebenen Produkte auf Kosten des Wirtschaftsakteurs im Einklang mit Artikel 25 aus dem Verkehr gezogen werden; d) dass der Zugang zu den betreffenden Produkten und zu deren Listung beschränkt wird, indem der betreffende Dritte aufgefordert wird, entsprechende Beschränkungen umzusetzen.
(2)Kommt der Wirtschaftsakteur der in Artikel 20 genannten Entscheidung nicht nach, so verhängt die zuständige Behörde entweder direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden Sanktionen gegen den betreffenden Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 37.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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