Art. 26 – Kontrollen durch die Zollbehörden

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, unterliegen den in diesem Abschnitt festgelegten Kontrollen und Maßnahmen.
(2)Die Anwendung dieses Abschnitts lässt alle anderen Rechtsakte der Union über das Zollrisikomanagement, Zollkontrollen, die Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr und die Ausfuhr, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 952/2013, unberührt.
(3)Die federführend zuständige Behörde teilt den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unverzüglich die in Artikel 20 genannten Entscheidungen mit, die das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Produkten auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr verbieten.
(4)Die Zollbehörden stützen sich auf die nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Entscheidungen, um Produkte zu identifizieren, bei denen das Verbot nach Artikel 3 der vorliegenden Verordnung möglicherweise nicht eingehalten wurde. Zu diesem Zweck führen sie auf der Grundlage des Risikomanagements gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Kontrollen von Produkten durch, die auf den Unionsmarkt gelangen oder ihn verlassen.
(5)Jede nach einer Überprüfung gemäß Artikel 21 vorgenommene Rücknahme oder Änderung einer Entscheidung teilt die federführend zuständige Behörde den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unverzüglich mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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