Art. 29 – Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder Ausfuhr

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Wurde die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr eines Produkts gemäß Artikel 28 ausgesetzt, so ist dieses Produkt in den zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen oder auszuführen, wenn alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten für diese Überlassung oder Ausfuhr sowie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Aussetzung wurden die Zollbehörden von den zuständigen Behörden nicht um eine Aufrechterhaltung der Aussetzung gebeten; bei verderblichen Produkten, Tieren und Pflanzen beträgt diese Frist zwei Arbeitstage. b) Die zuständigen Behörden haben die Zollbehörden über ihre Zustimmung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr gemäß dieser Verordnung in Kenntnis gesetzt.
(2)Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr gemäß Absatz 1 gilt nicht als Nachweis für die Einhaltung des Unionsrechts und insbesondere dieser Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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