Art. 31 – Informationsaustausch und Zusammenarbeit

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Um eine risikobasierte Analyse von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen oder ihn verlassen, zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Kontrollen wirksam sind und im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung durchgeführt werden, arbeiten die Kommission, die zuständigen Behörden und die Zollbehörden eng zusammen und tauschen risikobezogene Informationen aus. Dabei nimmt die Kommission eine koordinierende Rolle ein.
(2)Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und der Austausch von risikobezogenen Informationen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind, auch auf elektronischem Wege, erfolgen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 a) zwischen den Zollbehörden; b) zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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