Art. 32 – Vertraulichkeit

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Die aufgrund dieser Verordnung erlangten Informationen dürfen von den zuständigen Behörden nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden, es sei denn, das Unionsrecht oder das mit dem Unionsrecht im Einklang stehende nationale Recht sieht etwas anderes vor.
(2)Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden behandeln die Identität derjenigen, die Informationen bereitstellen, oder die übermittelten Informationen nach Maßgabe des Unionsrechts oder des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts als vertraulich, sofern von den die Informationen bereitstellenden Personen nichts anderes angegeben wird.
(3)Absatz 2 steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen in zusammengefasster Form durch die Kommission nicht entgegen, sofern diese allgemeinen Informationen keine Angaben enthalten, die Rückschlüsse auf die Identität des Bereitstellers der Informationen ermöglichen. Bei einer solchen Bekanntgabe von allgemeinen Informationen in zusammengefasster Form ist dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Verhinderung einer Offenlegung ihrer vertraulichen Informationen Rechnung zu tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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