Art. 28 – Aussetzung

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

Stellen die Zollbehörden über ihr einschlägiges Risikomanagementsystem fest, dass ein Produkt, das auf den Unionsmarkt gelangt oder ihn verlässt, gemäß einer nach Artikel 26 Absatz 3 übermittelten Entscheidung gegen Artikel 3 verstoßen könnte, so setzen sie die Überlassung dieses Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr aus. Die Zollbehörden setzen die zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats unverzüglich über diese Aussetzung in Kenntnis und übermitteln ihnen alle sachdienlichen Informationen, anhand deren diese feststellen können, ob für das Produkt eine gemäß Artikel 26 Absatz 3 mitgeteilte Entscheidung gilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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