Art. 25 – Art des Aus-dem-Verkehr-Ziehens von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

Im Einklang mit der in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (27) festgelegten Abfallhierarchie müssen die Wirtschaftsakteure und die für das Aus-dem-Verkehr-Ziehen von Produkten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die betreffenden Produkte gemäß Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe c bzw. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung aus dem Verkehr ziehen, indem sie diese Produkte recyceln oder, wenn dies nicht möglich ist, die Produkte unbrauchbar machen. Verderbliche Produkte werden gemeinnützigen oder im öffentlichen Interesse liegenden Initiativen gespendet oder, wenn dies nicht möglich ist, unbrauchbar gemacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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