Art. 24 – Rücknahme und Aus-dem-Verkehr-Ziehen von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Eine Entscheidung, gemäß Artikel 20 Absatz 4 dieser Verordnung die Rücknahme und Aus-dem-Verkehr-Ziehen der auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten Produkte anzuordnen, wird den Marktüberwachungsbehörden im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2019/1020 und anderen für das betreffende Produkt zuständigen Behörden über das in Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Informations- und Kommunikationssystem mitgeteilt.
(2)Die Durchsetzung der Rücknahme und des Aus-dem-Verkehr-Ziehens der in Absatz 1 genannten Produkte obliegt der zuständigen Behörde in Abstimmung mit allen anderen für das betreffende Produkt zuständigen Behörden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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