Art. 27 – Zusätzliche Informationen, die den Zollbehörden zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung dadurch zu ergänzen, dass festgelegt wird, für welche Produkte oder Produktgruppen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen den Zollbehörden zu übermitteln sind. Die betreffenden Produkte oder Produktgruppen werden nach einem verhältnismäßigen Ansatz ausgewählt, der unter anderem auf den in der Datenbank verfügbaren Informationen, den Informationen, die in das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem eingegeben werden, und den im Netzwerk ausgetauschten fundierten Informationen aufbaut.
(2)Die Person, die beabsichtigt, ein Produkt, das unter einen gemäß Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ oder „Ausfuhr“ zu überführen, übermittelt den Zollbehörden Informationen zur Identifizierung des Produkts, Informationen über den Hersteller oder Erzeuger und Informationen über die Produktlieferanten bzw. stellt ihnen diese zur Verfügung, es sei denn, die Bereitstellung dieser Informationen ist bereits nach den zollrechtlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erforderlich.
(3)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 sowie die Einzelheiten der den Zollbehörden gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu übermittelnden oder zur Verfügung zu stellenden Informationen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)Wurde ein bestimmtes Produkt in einer Entscheidung gemäß Artikel 20 identifiziert, so findet das Verfahren gemäß Artikel 34 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen werden, Anwendung, damit die Zollbehörden in Bezug auf dieses Produkt unverzüglich tätig werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 27 REG_2024_3015 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 27 REG_2024_3015 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.