(1)Die federführend zuständige Behörde prüft alle nach Kapitel III eingeholten Informationen und Nachweise und stellt auf dieser Grundlage innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung nach Artikel 18 Absatz 1 fest, ob die betreffenden Produkte unter Verstoß gegen Artikel 3 in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wurden oder ausgeführt werden.
Die federführend zuständige Behörde bemüht sich, ihre in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Entscheidungen innerhalb von neun Monaten nach Einleitung der Untersuchung zu erlassen oder die Untersuchung abzuschließen.
(2)Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels kann die federführend zuständige Behörde einen Verstoß gegen Artikel 3 auch auf der Grundlage anderer verfügbarer Informationen feststellen, wenn es nicht möglich war, Informationen und Nachweise nach Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 3 einzuholen, insbesondere wenn ein Wirtschaftsakteur oder eine Behörde auf ein Auskunftsersuchen hin a) die Vorlage der angeforderten Informationen ohne eine hinreichende Begründung verweigert, b) die angeforderten Informationen ohne eine hinreichende Begründung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegt, c) unvollständige oder unrichtige Angaben macht, um die Untersuchung zu blockieren, d) irreführende Angaben macht oder e) die Untersuchung in anderer Weise behindert, auch in Fällen, in denen während der Voruntersuchung oder der Untersuchung das Risiko einer von staatlichen Behörden auferlegten Zwangsarbeit festgestellt wird.
(3)Kann die federführend zuständige Behörde nicht feststellen, dass die betreffenden Produkte unter Verstoß gegen Artikel 3 in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wurden oder ausgeführt werden, so stellt sie die Untersuchung ein und setzt die Wirtschaftsakteure, die von der Untersuchung betroffen waren, davon in Kenntnis.
Über das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem setzt sie auch alle anderen zuständigen Behörden davon in Kenntnis.
Die Einstellung der Untersuchung schließt nicht aus, dass eine neue Untersuchung in Bezug auf dasselbe Produkt und denselben Wirtschaftsakteur eingeleitet wird, falls neue relevante Informationen vorliegen.
(4)Stellt die federführend zuständige Behörde fest, dass die betreffenden Produkte unter Verstoß gegen Artikel 3 in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wurden oder ausgeführt werden, so erlässt sie unverzüglich eine Entscheidung, die Folgendes beinhaltet: a) ein Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung der betreffenden Produkte auf dem Unionsmarkt sowie ein Verbot ihrer Ausfuhr; b) eine Anordnung, die die von der Untersuchung betroffenen Wirtschaftsakteure verpflichtet, die bereits in Verkehr gebrachten oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellten Produkte vom Unionsmarkt zu nehmen oder Inhalte von einer Online-Schnittstelle zu entfernen, die sich auf die betreffenden Produkte oder deren Listung beziehen; c) eine Anordnung, die die von der Untersuchung betroffenen Wirtschaftsakteure verpflichtet, die betreffenden Produkte gemäß Artikel 25 aus dem Verkehr zu ziehen oder, falls Bestandteile eines Produkts, bei denen ein Verstoß gegen Artikel 3 festgestellt wird, ausgetauscht werden können, eine Anordnung, die diese Wirtschaftsakteure verpflichtet, diese Bestandteile dieses Produkts aus dem Verkehr zu ziehen.
Gegebenenfalls sind in dem Verbot gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und in der Anordnung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c die Bestandteile des Produkts anzugeben, bei denen ein Verstoß gegen Artikel 3 festgestellt wurde und die ersetzt werden müssen, damit das Produkt in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden kann.
(5)Abweichend von Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c kann die federführend zuständige Behörde zur Vermeidung von Störungen einer Lieferkette von strategischer oder kritischer Bedeutung für die Union in der Entscheidung nach Absatz 4 von der Anordnung absehen, das betreffende Produkt aus dem Verkehr zu ziehen.
Die federführend zuständige Behörde kann stattdessen anordnen, dass das betreffende Produkt für einen bestimmten Zeitraum, der nicht länger sein darf als der zur Beendigung der Zwangsarbeit erforderliche Zeitraum, auf Kosten der Wirtschaftsakteure zurückgehalten wird.
Weisen die Wirtschaftsakteure während dieses Zeitraums nach, dass sie die Zwangsarbeit in der Lieferkette der betreffenden Produkte beseitigt haben, indem sie, ohne diese Produkte zu verändern, die Zwangsarbeit, die in der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Entscheidung festgestellt wurde, beendet haben, so überprüft die federführend zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Artikel 21.
Weisen die Wirtschaftsakteure während dieses Zeitraums nicht nach, dass sie die Zwangsarbeit in der Lieferkette der betreffenden Produkte beseitigt haben, indem sie, ohne diese Produkte zu verändern, die Zwangsarbeit, die in der in Absatz 4 genannten Entscheidung festgestellt wurde, beendet haben, so findet Buchstabe c des genannten Absatzes Anwendung.
(6)Handelt die Kommission als federführend zuständige Behörde, so wird die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Entscheidung im Wege eines Durchführungsrechtsakts erlassen.
Solche Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7)Die federführend zuständige Behörde teilt die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Entscheidung allen Wirtschaftsakteuren, an die sie gerichtet ist, mit und setzt alle zuständigen Behörden und gegebenenfalls die Kommission über das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem davon in Kenntnis.
(8)Entscheidungen, die gemäß Absatz 4 von einer federführend zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats getroffen werden, werden von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten anerkannt und durchgesetzt, soweit sie Produkte mit derselben Identifizierung und aus derselben Lieferkette betreffen, für die die Verwendung von Zwangsarbeit festgestellt wurde.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024
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