Art. 17 – Voruntersuchung

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Bevor die federführend zuständige Behörde eine Untersuchung nach Artikel 18 Absatz 1 einleitet, fordert sie von den zu bewertenden Wirtschaftsakteuren und gegebenenfalls von anderen Produktlieferanten Informationen über die einschlägigen Maßnahmen an, die sie ergriffen haben, um das Zwangsarbeitsrisiko in ihren Geschäftsabläufen und Lieferketten in Bezug auf die zu bewertenden Produkte zu ermitteln, zu verhindern, zu minimieren, zu beenden oder entsprechende Abhilfe zu schaffen, unter anderem auf der Grundlage einer der folgenden Angaben, es sei denn, dies würde das Ergebnis der Bewertung gefährden: a) des geltenden Unionsrechts oder nationalen Rechts, in dem Sorgfaltspflichten und Transparenzanforderungen in Bezug auf Zwangsarbeit festgelegt sind; b) der von der Kommission herausgegebenen Leitlinien; c) der Leitlinien oder Empfehlungen der Vereinten Nationen, der IAO, der OECD oder anderer einschlägiger internationaler Organisationen zur Sorgfaltspflicht, insbesondere der Leitlinien und Empfehlungen, die sich auf geografische Gebiete, Produktionsstätten und wirtschaftliche Tätigkeiten in bestimmten Branchen beziehen, in denen systematische und weitverbreitete Praktiken der Zwangsarbeit vorkommen; d) sonstiger aussagekräftiger Sorgfaltspflichten oder sonstiger Informationen in Bezug auf Zwangsarbeit in ihrer Lieferkette. Die federführend zuständige Behörde kann Informationen über diese Maßnahmen von anderen einschlägigen Interessenträgern anfordern, einschließlich der Personen oder Verbände, die einschlägige, sachliche und überprüfbare Informationen gemäß Artikel 9 vorgelegt haben, und anderer natürlicher oder juristischer Personen, die mit den zu bewertenden Produkten und geografischen Gebieten in Verbindung stehen, sowie vom Europäischen Auswärtigen Dienst und den Delegationen der Union in den betreffenden Drittländern.
(2)Die Wirtschaftsakteure reagieren auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Aufforderung innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Tag, an dem sie die Aufforderung erhalten haben. Die Wirtschaftsakteure können alle sonstigen Informationen übermitteln, die sie für die Zwecke dieses Artikels für nützlich erachten. Erforderlichenfalls können die Wirtschaftsakteure bei einer Kontaktstelle gemäß Artikel 10 um Unterstützung im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der federführend zuständigen Behörde ersuchen.
(3)Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Erhalt der von den Wirtschaftsakteuren gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen schließt die federführend zuständige Behörde ihre Voruntersuchung ab, indem sie feststellt, ob auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 14 Absatz 3 und der von den Wirtschaftsakteuren gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen Artikel 3 besteht.
(4)Ungeachtet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels kann die federführend zuständige Behörde auf der Grundlage anderer verfügbarer Fakten zu dem Schluss kommen, dass ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen Artikel 3 besteht, wenn eine federführend zuständige Behörde davon abgesehen hat, Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anzufordern, oder in den in Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten Fällen.
(5)Die federführend zuständige Behörde leitet keine Untersuchung gemäß Artikel 18 ein und unterrichtet die zu bewertenden Wirtschaftsakteure entsprechend, wenn sie auf der Grundlage der in Artikel 14 Absatz 3 genannten Bewertung und gegebenenfalls der von den Wirtschaftsakteuren gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgelegten Informationen zu der Auffassung gelangt, dass kein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen Artikel 3 besteht, oder dass die Gründe, die zu einem begründeten Verdacht geführt haben, beseitigt wurden, beispielsweise weil die geltenden Rechtsvorschriften, Leitlinien, Empfehlungen oder andere Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in einer Weise angewandt werden, durch die das Risiko von Zwangsarbeit minimiert, verhindert und beendet wird.
(6)Die federführend zuständige Behörde teilt das Ergebnis ihrer Bewertung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels über das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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