Art. 37 – Sanktionen

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Nichteinhaltung einer Entscheidung gemäß Artikel 20 gegen Wirtschaftsakteure zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe des nationalen Rechts.
(2)Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass bei den Sanktionen nach Absatz 1 gegebenenfalls die folgenden Aspekte gebührend berücksichtigt werden: a) Schwere und Dauer der Nichteinhaltung einer in Artikel 20 genannten Entscheidung; b) einschlägige frühere Nichteinhaltung einer in Artikel 20 genannten Entscheidung des Wirtschaftsakteurs; c) der Umfang der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden; d) jegliche anderen mildernden oder erschwerenden Umstände im jeweiligen Fall, wie etwa unmittelbar oder mittelbar durch die Nichteinhaltung einer in Artikel 20 genannten Entscheidung erlangte finanzielle Vorteile, Gewinne oder vermiedene Verluste.
(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 14. Dezember 2026 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
(4)Bei der Festlegung von Vorschriften über die anwendbaren Sanktionen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels tragen die Mitgliedstaaten den in Artikel 11 Ziffer i genannten Leitlinien weitestmöglich Rechnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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