Art. 39 – Inkrafttreten und Geltungsbeginn

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. Dezember 2027.
Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11, Artikel 33, Artikel 35 und Artikel 37 Absatz 3 sind jedoch ab dem 13. Dezember 2024 anwendbar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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